Kundmachung über den Anpassungsfaktor für 2025
Auf Basis der Mitteilungen der Bundesanstalt "Statistik Austria" und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) jährlich bis 5. Dezember den Faktor zu ermitteln und kundzumachen, mit dem die Bezüge öffentlicher Funktionäre jeweils per 1. Jänner des Folgejahres anzupassen sind. Dieser Faktor entspricht entweder der Inflationsrate vom Juli des Vorjahres bis zum Juni des aktuellen Jahres oder der für das Folgejahr festgelegten ASVG-Pensionserhöhung – je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Der Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des BezBegrBVG wurde für das Kalenderjahr 2025 mit 1,046 berechnet.
Der Rechnungshof veröffentlichte die gesetzlich vorgesehene Anpassung von 4,6 Prozent und die daraus resultierenden Gehaltstabellen.
Kundmachung vom 4. Dezember 2024 zum Anpassungsfaktor für 2025 Kundmachung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)
Aufgrund der am 30. Dezember 2023 mit BGBl. Nr. 185/2023 kundgemachten Änderung des Bundesbezügegesetzes kamen für die Bezüge des Jahres 2024 erstmals drei unterschiedliche Ausgangsbeträge zur Anwendung: Der Ausgangsbetrag 2024 I (Obergrenzen für Bezüge in Ländern und Gemeinden gem. § 1 Abs. 1 BezBegrBVG) in Höhe von 10.830,21 Euro, der Ausgangsbetrag 2024 II (Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 BBezG) in Höhe von 9.535,94 Euro sowie der Ausgangsbetrag 2024 III (Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 BBezG) in Höhe von 10.351,39 Euro.
Nach der am 4. Dezember 2024 erfolgten Kundmachung des Rechnungshofes hat der Nationalrat am 11. Dezember 2024 eine Änderung des Bundesbezügegesetzes beschlossen, wonach die „in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997“ bis 31. Dezember 2025 entfällt. Diese Änderung wurde mit BGBl. Nr. 156/2024 am 27. Dezember 2024 kundgemacht und ordnet damit an, dass für das Jahr 2025 der Ausgangsbetrag II für Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 BBezG weiterhin 9.535,94 Euro sowie der Ausgangsbetrag III für Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 BBezG weiterhin 10.351,39 Euro beträgt.
Die für die Obergrenzen der Bezüge für die in § 1 Abs. 1 BezBegrBVG genannten Funktionen in Ländern und Gemeinden vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages I für das Jahr 2025 um 4,6 % und damit auf 11.328,40 Euro bleibt davon unberührt.