Nationalratswahl 2024
Stichtag zur Nationalratswahl: 9. Juli 2024
Wahltag der Nationalratswahl: 29. September 2024
Spendenmeldungen Nationalratswahl 2024
Wahlkampfkostenobergrenze
Die Wahlwerbungsaufwendungen zwischen Stichtag und Wahltag dürfen maximal 8.662.515 Euro betragen. Das ist der für das Jahr 2024 valorisierte Betrag von ursprünglich 7 Millionen Euro.
Unverzügliche Spendenmeldung
Zwischen Stichtag und Wahltag zum Nationalrat haben Parteien einzelne Geldspenden über 2.500 Euro dem Rechnungshof unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, des Datums des Eingangs der Spende, der Höhe und des konkreten Spendenempfängers (Gliederung, nahestehende Organisation, Personenkomitee, Abgeordneter oder Wahlwerber) unverzüglich zu melden. Der Rechnungshof veröffentlicht diese Spenden unverzüglich auf seiner Website. Daneben haben die Parteien dem Rechnungshof weiterhin die quartalsmäßigen Spendenmeldungen zu übermitteln.
Wahlwerbungsberichte
Parteien, die Anspruch auf Förderungen nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012 haben (also jene, die nach der Wahl im Nationalrat mit Abgeordneten vertreten sind und jene, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber mehr als 1 Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben) müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag jeweils einen Wahlwerbungsbericht, der von einem Wirtschaftsprüfer überprüft wurde, an den Rechnungshof übermitteln; die Frist kann um bis zu vier Wochen verlängert werden. Bei nicht fristgerechter Übermittlung ist eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro zu verhängen.
Der Wahlwerbungsbericht hat eine Aufschlüsselung sämtlicher Wahlwerbungsaufwendungen, wie beispielsweise Werbung (Plakate, Folder, Postwurfsendungen), Inserate oder Wahlveranstaltungen, zu enthalten, die — unabhängig vom Zahlungstermin — zwischen Stichtag und Wahltag wirksam wurden.
Der Rechnungshof wird die Wahlwerbungsberichte unverzüglich auf seiner Website mit dem Hinweis der anhängigen Prüfung veröffentlichen; nach Abschluss der Prüfung durch den Rechnungshof wird der Hinweis entfernt. Bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Parteiengesetz kann der Rechnungshof eine Überprüfung unmittelbar bei der Partei an Ort und Stelle vornehmen.
Analyse und Beurteilung der Wahlwerbungsaufwendungen durch Sachverständige
Der Rechnungshof hat bereits einen Sachverständigen aus dem Bereich der Transparenz- und Kampagnenforschung und eine Sachverständige aus dem Gebiet des Medienwesens bestellt. Diese haben die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien zu analysieren und jeweils in einem Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen zu beurteilen.
Die Gutachten werden nach einem Stellungnahmeverfahren mit den wahlwerbenden Parteien möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht werden.
Personenkomitees
Personenkomitees (ein von der politischen Partei verschiedener Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber, jeweils zwischen dem Stichtag einer Wahl und dem Wahltag, ohne deren Widerspruch materiell zu unterstützen) müssen sich beim Rechnungshof registrieren. Der Rechnungshof führt ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees auf seiner Website.
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können (§ 26 Abs. 1 MedienG).
Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Abs. 1) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, eine wahlwerbende Partei gemäß § 2 Z 2 PartG, eine nahestehende Organisation gemäß § 2 Z. 3 PartG oder ein Personenkomitee gem. § 2 Z. 3a PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Abs.1 auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Abs. 1 kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.
Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG), wie z.B. die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer oder die Ärztekammer, haben dem Rechnungshof und den zu ihrer Aufsicht berufenen Organen des Bundes innerhalb von vier Wochen gerechnet ab dem Wahltag eine Meldung zu erstatten. Sie müssen bekannt geben, ob sie zwischen dem Stichtag und dem Wahltag zum Nationalrat über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehende Aufwendungen — etwa für Außen– und Direktwerbung, Inserate und Werbeeinschaltungen, Kommunikationsdienstleistungen, Personal und Wahlveranstaltungen — hatten; ebenso haben sie zu melden, wenn sie keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen hatten. Diese Meldungen müssen von keinem Wirtschaftsprüfer überprüft werden; der Rechnungshof veröffentlicht die Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen unverzüglich auf seiner Website.
Jene gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die dem Rechnungshof meldeten, dass im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat keine über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen getätigt wurden, finden Sie im CSV-File Leermeldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen NR-Wahl 2024.