Rechtsgrundlagen unserer Arbeit
Aufgaben, Funktion, Organisation und Stellung des Rechnungshofes Österreich sind im VII. Hauptstück der österreichischen Bundesverfassung geregelt. Nähere Ausführungen enthalten das Rechnungshofgesetz 1948 sowie zahlreiche weitere Gesetze, etwa das ORF-Gesetz, das Ökostromgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 sowie das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.
Die Geschäftsordnung des Nationalrates regelt die Teilnahme des Rechnungshofes Österreich an den Sitzungen der Ausschüsse und des Plenums. Vergleichbares findet sich in den Geschäftsordnungen der Landtage.
Für die Kontrolle der EU-Gemeinschaftsmittel und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof kommt dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unmittelbare Geltung zu.
Entstehen zwischen uns und einer Stelle, die wir prüfen wollen, Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit und Befugnisse, können wir den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung anrufen. Dieses Verfahren ist im Verfassungsgerichtshofgesetz näher geregelt.
Mitwirkung bei der Begründung von Finanzschulden
Die Präsidentin des Rechnungshofes Österreich gewährleistet die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsgemäße Eintragung in das Hauptbuch der Finanzschuld, indem sie die Urkunden über Finanzschulden des Bundes gegenzeichnet.
Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen (§ 78 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz). Von Finanzschulden zu unterscheiden sind Verwaltungsschulden. Sie sind Ergebnis der Tätigkeit des Bundes als Verbraucher oder Arbeitgeber etc. Sie werden nicht eingegangen, um dem Bund "Verfügungsmacht über Geld" zu verschaffen.
Weiters sind von Finanzschulden die sogenannten "Kassenstärker" zu unterscheiden, die als Liquiditätshilfe aufgenommen werden und innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so werden sie automatisch zu Finanzschulden.
Alle Urkunden über Finanzschulden sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, gemäß Bundesverfassung von der Präsidentin des Rechnungshofes Österreich gegenzuzeichnen, die damit die Gesetzmäßigkeit (nicht die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit) der Schuldaufnahme und die ordnungsgemäße Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld bestätigt (Rechnungshofgesetz 1948). Für Schuldaufnahmen der Länder und Gemeinden besteht keine Gegenzeichnungspflicht durch die Rechnungshofpräsidentin.
Gutachten zum Stabilitätspakt
Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) sieht in Art. 18 Abs. 8 vor, dass der Rechnungshof Österreich bei Feststellung eines sanktionsrelevanten Sachverhalts durch die Statistik Austria ein Gutachten zu erstellen hat.
Der Österreichische Stabilitätspakt ist eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zur innerstaatlichen Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Er regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, um die gesamtstaatlichen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union hinsichtlich der Haushaltsziele zu erfüllen.
Der mit 1. Jänner 2012 in Kraft getretene und auf unbefristete Zeit abgeschlossene Stabilitätspakt 2012 sieht zur Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen bestimmte Vorgaben und einen Sanktionsmechanismus vor. Der österreichische Konsolidierungspfad bzw. das Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts ab 2017 soll durch ein System mehrfacher Fiskalregeln sichergestellt werden. Der Österreichische Stabilitätspakt schreibt beispielsweise die zulässigen Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG, den strukturellen Saldo, das Ausgabenwachstum und die Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes vor, die die einzelnen Gebietskörperschaften erfüllen müssen.