Parteien und Wahlen
Der Rechnungshof Österreich hat in Zusammenhang mit den politischen Parteien und Wahlen zahlreiche Aufgaben; diese sind durch das Parteiengesetz festgelegt.
Er kann – unabhängig von der Prüfung der Rechenschaftsberichte – bei einem "begründeten Verdacht" auf einen Verstoß gegen das Parteiengesetz Stellungnahmen von den Parteien anfordern sowie in diesem Zusammenhang Prüfungen dazu durchführen. Diese Kompetenz gilt seit dem 1. Jänner 2023.
Im Rechnungshof ist eine eigene Abteilung, die Abteilung „Parteien und Wahlen“, dafür zuständig.
Rechenschaftsberichte der Parteien
Der Rechnungshof kontrolliert die Rechenschaftsberichte der politischen Parteien auf Vollständigkeit, auf ziffernmäßige Richtigkeit und auf deren Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz.
Bei dieser Kontrolle musste sich der Rechnungshof bisher im Wesentlichen auf die Angaben der Parteien verlassen. Mit der Reform des Parteiengesetzes hat er erweiterte Prüfrechte im Zusammenhang mit der Kontrolle von Rechenschaftsberichten erhalten. Die erweiterten Prüfrechte kommen für Rechenschaftsberichte ab dem Kalenderjahr 2023 zur Anwendung.
Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Eine Übersicht über die veröffentlichten Rechenschaftsberichte finden Sie hier.
Parteispenden
Im Jahr 2024 müssen Parteien Einzelspenden über 165 Euro spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres dem Rechnungshof melden; dabei sind Einzelspenden über 540 Euro vom Rechnungshof unverzüglich zu veröffentlichen.
Unverzüglich gemeldet werden müssen Spenden über 2.500 Euro, die bei einer wahlwerbenden Partei ab dem Stichtag für die jeweilige Wahl bis zum Wahltag einer Nationalratswahl oder einer Wahl zum Europäischen Parlament eingehen. Diese Spenden werden unverzüglich vom Rechnungshof veröffentlicht.
Spendenmeldungen Nationalratswahl 2024
Ist eine Spende offensichtlich unzulässig, wird diese ebenfalls veröffentlicht, jedoch mit einem entsprechenden Hinweis.
Spendenmeldungen für das Jahr 2024 finden Sie hier.
Spendenmeldungen aus früheren Jahren:
Spenden im Jahr 2023 | Spenden im Jahr 2022 | Spenden im Jahr 2021 | Spenden im Jahr 2020 | Spenden vom 9. Juli bis 31. Dezember 2019 | Spenden bis 8. Juli 2019
Hat eine Partei eine unzulässige Spende erhalten, darf sie diese nicht behalten. Sie muss das Geld an den Rechnungshof überweisen. Der Rechnungshof leitet diese an „mildtätige“, also karitative, oder wissenschaftliche Organisationen weiter.
Für das Jahr 2018 hatte der Rechnungshof erstmals die Aufgabe, unzulässige Parteispenden weiterzugeben. Seitdem ruft er im Rahmen einer Bürgerbeteiligungsaktion Bürgerinnen und Bürger dazu auf, Vorschläge zu machen, an welche Einrichtungen unzulässige Parteispenden weitergegeben werden sollen.
Spendenobergrenze
Es gilt eine Obergrenze pro Spenderin/pro Spender. Derzeit liegt diese bei 9.285 Euro pro Kalenderjahr (Stand 1. Jänner 2023: 8.610 Euro). Im Februar 2024 veröffentlichte die Statistik Austria die Valorisierung der Beträge nach dem Parteiengesetz.
Beispiele für unzulässige Spenden
- Der Parlamentsklub einer Partei bezahlt ein Inserat, bei dem es sich inhaltlich nicht um die Klubtätigkeit, sondern um Parteiwerbung handelt.
- Die Bildungseinrichtung einer Partei bezahlt Personal, das Tätigkeiten für die Partei ausübt.
- Auf der offiziellen Website einer öffentlich–rechtlichen Körperschaft, wie etwa auf jener einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, wird Parteiwerbung veröffentlicht.
- Eine gemeinnützige Organisation, die in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen enthalten ist, spendet Geld an eine Partei.
- Ein Unternehmen, an dem eine Gemeinde direkt beteiligt ist, spendet Geld an eine Partei.
- Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland spendet mehr als 540 Euro an eine Partei.
Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsunternehmen
Rund 5.800 Rechtsträger unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Jährlich werden sie aufgefordert, den Gesamtbetrag ihrer Rechtsgeschäfte mit einzelnen Beteiligungsunternehmen der Parteien bekannt zu geben. Auch diese Informationen werden auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht.
Parteiakademien
Der Rechnungshof überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Fördermittel der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien (sogenannte Parteiakademien) gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Richtlinien des im Bundeskanzleramts eingerichteten Beirats verwendet werden. Die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit werden dabei ebenfalls vom Rechnungshof berücksichtigt.
Der letzte Bericht zu den Parteiakademien wurde im Juli 2019 veröffentlicht und ist hier nachzulesen.
Das Publizistikförderungsgesetz (PubFG) enthält Vorgaben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel. Nähere Regelungen finden sich in den Richtlinien, die der im Bundeskanzleramt eingerichtete Beirat erstellt hat. Werden Fördermittel gesetzes- oder satzungswidrig verwendet, müssen Parteiakademien diese an den Bund zurückzahlen.
Wahlen zum Nationalrat und zum Europäischen Parlament
Der Rechnungshof hat die Einhaltung der Wahlkampfkostenobergrenze (diese beträgt im Jahr 2024 8.662.515 Euro) für Wahlen zum Nationalrat und zum Europäischen Parlament zu kontrollieren. Er stützt sich dabei auf die Wahlwerbungsberichte, die ihm von den Parteien bis sechs Monate nach dem Wahltag zu übermitteln sind, und auf Gutachten von Sachverständigen, die er aufgrund der Vorgabe des Parteiengesetzes beauftragt hat.
Nationalratswahl
Näheres zur Nationalratswahl 2024 finden Sie hier.
Wahl zum Europäischen Parlament
Näheres zur Wahl zum Europäischen Parlament 2024 finden Sie hier.
Spendenausweis nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz
Wahlwerberinnen und Wahlwerber für das Amt der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten beziehungsweise deren Unterstützerinnen und Unterstützer haben Spenden im Einzelfall über 50.000 Euro und Zuwendungen von politischen Parteien bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag auf ihrer Website offenzulegen.
Dem Rechnungshof sind Listen mit dem Ausweis aller erhaltenen Spenden und anderer Angaben bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Diese werden auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht und sind hier nachzulesen.
Verzeichnis der registrierten Personenkomitees
Seit dem 1. Jänner 2023 hat der Rechnungshof das Verzeichnis der registrierten Personenkomitees zu führen.