Parteien und Wahlen

Der Rechnungshof Österreich hat in Zusammenhang mit den politischen Parteien und Wahlen zahlreiche Aufgaben; diese sind durch das Parteiengesetz festgelegt.
Er kann – unabhängig von der Prüfung der Rechenschaftsberichte – bei einem "begründeten Verdacht" auf einen Verstoß gegen das Parteiengesetz Stellungnahmen von den Parteien anfordern sowie in diesem Zusammenhang Prüfungen dazu durchführen. Diese Kompetenz gilt seit dem 1. Jänner 2023.
Im Rechnungshof ist eine eigene Abteilung, die Abteilung „Parteien und Wahlen“, dafür zuständig.
Rechenschaftsberichte der Parteien
Der Rechnungshof kontrolliert die Rechenschaftsberichte der politischen und wahlwerbenden Parteien. Rechenschaftsberichte müssen Informationen über Spenden, Ausgaben und Einnahmen enthalten.
Bei dieser Kontrolle musste sich der Rechnungshof bisher im Wesentlichen auf die Angaben der Parteien verlassen. Mit der Reform des Parteiengesetzes hat er erweiterte Prüfrechte im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten erhalten. Die erweiterten Prüfrechte kommen für Rechenschaftsberichte ab dem Kalenderjahr 2023 zur Anwendung.
Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie hier.
Eine Übersicht über die veröffentlichten Rechenschaftsberichte finden Sie hier.
Parteispenden
Seit dem 1. Jänner 2023 müssen Parteien Einzelspenden über 150 Euro spätestens vier Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres dem Rechnungshof melden; dabei sind Einzelspenden über 500 Euro vom Rechnungshof unverzüglich zu veröffentlichen.
Unverzüglich gemeldet werden müssen Spenden über 2.500 Euro, die bei einer wahlwerbenden Partei ab dem Stichtag für die jeweilige Wahl bis zum Wahltag einer Nationalratswahl oder einer Wahl zum Europäischen Parlament eingehen. Diese Spenden werden unverzüglich vom Rechnungshof veröffentlicht.
Ist eine Spende offensichtlich unzulässig, wird diese ebenfalls veröffentlicht, jedoch mit einem entsprechenden Hinweis.
Spenden-Meldungen für das Jahr 2023 finden Sie hier.
Spenden-Meldungen aus früheren Jahren:
Spenden vom 9. Juli bis 31. Dezember 2019
Hat eine Partei eine unzulässige Spende erhalten, darf sie diese nicht behalten. Sie muss das Geld an den Rechnungshof überweisen. Der Rechnungshof leitet diese an „mildtätige“, also karitative, oder wissenschaftliche Organisationen weiter.
Für das Jahr 2018 hatte der Rechnungshof erstmals die Aufgabe, unzulässige Parteispenden weiterzugeben. Seitdem ruft er im Rahmen einer Bürgerbeteiligungsaktion Bürgerinnen und Bürger dazu auf, Vorschläge zu machen, an welche Einrichtungen unzulässige Parteispenden weitergegeben werden sollen.
Spendenobergrenze
Es gilt eine Obergrenze pro Spenderin/pro Spender. Derzeit liegt diese bei 7.500 Euro pro Kalenderjahr.
Beispiele für unzulässige Spenden
- Der Parlamentsklub einer Partei bezahlt ein Inserat, bei dem es sich inhaltlich nicht um die Klubtätigkeit, sondern um Parteiwerbung handelt.
- Die Bildungseinrichtung einer Partei bezahlt Personal, das Tätigkeiten für die Partei ausübt.
- Auf der offiziellen Website einer öffentlich–rechtlichen Körperschaft, wie etwa auf jener einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, wird Parteiwerbung veröffentlicht.
- Eine gemeinnützige Organisation, die in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen enthalten ist, spendet Geld an eine Partei.
- Ein Unternehmen, an dem mehrere Gemeinden mit zusammen mehr als 25 Prozent beteiligt sind, spendet Geld an eine Partei.
- Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland spendet Geld an eine Partei.
Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsunternehmen
Nahezu 6.000 Rechtsträger unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Jährlich werden sie aufgefordert, den Gesamtbetrag ihrer Rechtsgeschäfte mit einzelnen Beteiligungsunternehmen der Parteien bekannt zu geben. Auch diese Informationen werden auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht.
Parteiakademien
Der Rechnungshof überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Fördermittel der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien (sogenannte Parteiakademien) gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Richtlinien des im Bundeskanzleramts eingerichteten Beirats verwendet werden. Die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit werden dabei ebenfalls vom Rechnungshof berücksichtigt.
Der letzte Bericht zu den Parteiakademien wurde im Juli 2019 veröffentlicht und ist hier nachzulesen.
Das Publizistikförderungsgesetz (PubFG) enthält Vorgaben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel. Nähere Regelungen finden sich in den Richtlinien, die der im Bundeskanzleramt eingerichtete Beirat erstellt hat. Werden Fördermittel gesetzes- oder satzungswidrig verwendet, müssen Parteiakademien diese an den Bund zurückzahlen.
Spendenausweis nach dem Bundespräsidentenwahlgesetz
Wahlwerberinnen und Wahlwerber für das Amt der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten beziehungsweise deren Unterstützerinnen und Unterstützer haben Spenden im Einzelfall über 50.000 Euro und Zuwendungen von politischen Parteien bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag auf ihrer Website offenzulegen.
Dem Rechnungshof sind Listen mit dem Ausweis aller erhaltenen Spenden und anderer Angaben bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Diese werden auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht und sind hier nachzulesen.
Verzeichnis der registrierten Personenkomitees
Seit dem 1. Jänner 2023 hat der Rechnungshof das Verzeichnis der registrierten Personenkomitees zu führen.