Verfahren bei Rechenschaftsberichten

Politische Parteien (nicht nur Parlamentsparteien) müssen dem Rechnungshof ihre Rechenschaftsberichte bis zum Herbst des folgenden Jahres übermitteln. Bis einschließlich dem Kalenderjahr 2022 sind diese Rechenschaftsberichte zuvor von jeweils zwei Wirtschaftsprüferinnen beziehungsweise Wirtschaftsprüfern zu prüfen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Danach beginnt die Kontrolle durch den Rechnungshof.

Diese Kontrolle beinhaltet aufwendige Prozeduren, wie zum Beispiel die Überprüfung auf allfällige unzulässige Spenden oder die Überprüfung auf Richtigkeit der Liste der Beteiligungsunternehmen. Außerdem ersucht der Rechnungshof die Parteien um Stellungnahme, wenn sich aus dem Rechenschaftsbericht selbst Fragen ergeben oder es Anhaltspunkte – etwa aus öffentlich zugänglichen Informationen – dafür gibt, dass Angaben im Rechenschaftsbericht unvollständig oder unrichtig sein könnten. In der Praxis ist es dann oftmals so, dass die – von den zwei Wirtschaftsprüferinnen beziehungsweise Wirtschaftsprüfern bereits geprüften – Angaben während des Verfahrens korrigiert und ergänzt werden.

Weil echte Prüfrechte für den Rechnungshof gesetzlich noch nicht vorgesehen sind, muss sich der Rechnungshof derzeit auf die Angaben der Parteien verlassen. Konnten Widersprüche nicht aufgelöst werden und bleibt der Rechnungshof bei seiner Ansicht, dass Unregelmäßigkeiten beziehungsweise Verstöße gegen das Parteiengesetz vorliegen, erfolgt eine Meldung an den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS), der dann über die weitere Vorgangsweise entscheidet. Dieses Verfahren gilt für Rechenschaftsberichte der Kalenderjahre 2019, 2020, 2021 und 2022.

Neue Vorgaben für Rechenschaftsberichte ab dem Jahr 2023

Für Rechenschaftsberichte ab dem Jahr 2023 gelten neue Vorgaben: Mit Beginn des Jahres 2025 veröffentlicht der Rechnungshof die Rechenschaftsberichte aller Parteien, die im Nationalrat, in einem Landtag oder im Europäischen Parlament im Berichtsjahr vertreten waren, allenfalls mit dem Hinweis, dass der jeweilige Bericht noch geprüft werden muss. Entspricht ein Rechenschaftsbericht den gesetzlichen Anforderungen, ist dieser Hinweis zu entfernen und das Ergebnis der Prüfung zu veröffentlichen. Bei Bedarf erfolgt eine Meldung an den UPTS.