Kundmachung über den Anpassungsfaktor für 2025

04. Dezember 2024 – Rechnungshof veröffentlichte die Gehaltstabellen für öffentliche Funktionärinnen und Funktionäre

Auf Basis der Mitteilungen der Bundesanstalt "Statistik Austria" und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) jährlich bis 5. Dezember den Faktor zu ermitteln und kundzumachen, mit dem die Bezüge öffentlicher Funktionäre jeweils per 1. Jänner des Folgejahres anzupassen sind. Dieser Faktor entspricht entweder der Inflationsrate vom Juli des Vorjahres bis zum Juni des aktuellen Jahres oder der für das Folgejahr festgelegten ASVG-Pensionserhöhung – je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Der Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des BezBegrBVG wurde für das Kalenderjahr 2025 mit 1,046 berechnet.

Der Rechnungshof veröffentlichte die gesetzlich vorgesehene Anpassung von 4,6 Prozent und die daraus resultierenden Gehaltstabellen.

Kundmachung vom 4. Dezember 2024 zum Anpassungsfaktor für 2025 Kundmachung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)

Für die Bezüge des Jahres 2024 kamen erstmals drei unterschiedliche Ausgangsbeträge zur Anwendung: Der Ausgangsbetrag 2024 I (Obergrenzen für Bezüge in Ländern und Gemeinden gem. § 1 Abs. 1 BezBegrBVG) in Höhe von 10.830,21 Euro, der Ausgangsbetrag 2024 II (Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 BBezG) in Höhe von 9.535,94 Euro sowie der Ausgangsbetrag 2024 III (Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 BBezG) in Höhe von 10.351,39 Euro.

Der Hintergrund: Nach parlamentarischer Behandlung des Initiativantrags IA 3723/A XXVII. GP, wurde am 30. Dezember 2023 der Beschluss des Nationalrates zur Änderung des Bundesbezügegesetzes mit BGBl. Nr. 185/2023 kundgemacht. Mit der nach der Kundmachung des Rechnungshofes erfolgten gesetzlichen Änderung wurde angeordnet, dass für das Jahr 2024 keine Erhöhung der Politikerbezüge auf Ebene des Bundes, die den Bezug eines Mitglieds des Nationalrates übersteigen, erfolgt, und für die übrigen im BezBegrBVG genannten Funktionäre des Bundes für das Jahr 2024 angeordnet, dass die Anpassung des Ausgangsbetrags um die Hälfte reduziert wird.