Medienministerium soll prüfen, welche Aufgaben für Wiener Zeitung GmbH erforderlich sind
Seit ihrer Neuausrichtung hat die Wiener Zeitung GmbH neue gesetzliche Aufgaben erhalten. Es fehlte eine Eigentümerstrategie und der neue gesetzliche Auftrag bot Interpretationsspielraum. Daher war offen, wie die Mediengruppe organisiert werden sollte oder wie zweckmäßig ihre Markttätigkeiten sind. Die GmbH richtete das neue Medium Wiener Zeitung (WZ) auf Soziale Medien aus, verfügte aber nicht über das erforderliche Know-how. Externe Leistungen kaufte sie hierfür um 2,24 Millionen Euro innerhalb von zwei Jahren zu. Der Rechnungshof sieht in seinem heute veröffentlichten Bericht „Neuausrichtung der Wiener Zeitung GmbH“ (pdf) Handlungsbedarf seitens des Medienministeriums. So empfiehlt er, die GmbH mit ihrer Tochtergesellschaft zu verschmelzen, da diese keinen Mehrwert für die Mediengruppe bringt. Außerdem weist er auf das Risiko der unmittelbaren staatlichen Einflussnahme hin, da im Bundesgesetz über die Wiener Zeitung keine konkreten Garantien zur organisatorischen Absicherung der Unabhängigkeit formuliert sind. Verbesserungsbedarf sieht er auch bei der Neuordnung der Medienförderlandschaft. Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2020 bis 2024.
Die Neuausrichtung der Wiener Zeitung
Mit 1. Juli 2023 veränderten sich die Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH wesentlich: Die WZ in gedruckter Form wurde eingestellt und die gesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen und Veröffentlichungen erfolgen nunmehr unentgeltlich in elektronischer Form. Finanziert wird die GmbH aus Beiträgen des Bundes.
Hinzu kam eine neue gesetzliche Aufgabe – die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Darunter fiel auch die Einrichtung des Media Hub Austria, bei dem Praxisprogramme für Journalistinnen und Journalisten angeboten werden, Gründerinnen und Gründer gefördert werden und Medienwissen an Bürgerinnen und Bürger vermittelt werden soll. Der Eigentümer – die Republik Österreich – nahm im Zuge dieser Neuausrichtung keine Reorganisation der Mediengruppe vor. Er ließ neben der Wiener Zeitung GmbH auch ihre Tochtergesellschaft weiter bestehen.
Risiko der unmittelbaren staatlichen Einflussnahme
Durch die Neuausrichtung wurden der GmbH Aufgaben von großer medienpolitischer Bedeutung übertragen. Ihr kam damit die Funktion eines staatlichen Medienunternehmens und einer Förderstelle für Medien zu. Ihr Geschäftsführer war gegenüber dem Eigentümer weisungsgebunden. Gesetzliche Vorgaben zur Absicherung der Unabhängigkeit fehlten. Einzig ein Redaktionsstatut war vorgeschrieben. Aus Sicht des Rechnungshofes besteht dadurch das Risiko der unmittelbaren staatlichen Einflussnahme, wie etwa auf die Zusammensetzung der Redaktion.
Neuordnung der Medienförderlandschaft
Bereits in seinem 2025 veröffentlichten Bericht „Medienförderungen durch die KommAustria und die RTR“ (pdf) wies der Rechnungshof auf die bestehende Fragmentierung der Medienförderung hin. Das Medienministerium kündigte daraufhin an, die Medienförderung umfassend neu zu ordnen.
Bei dieser Neuordnung wäre daher auch zu klären, inwieweit es sinnvoll ist, dass die Wiener Zeitung GmbH Aufgaben der Medienförderung wahrnimmt. Das Ministerium sollte prüfen, ob die vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind und ob diese nicht auch durch bereits bestehende Organisationen wahrgenommen werden können. In seiner Stellungnahme sagte das Ministerium zu, die Empfehlung bei der Gesamtreform der Medienförderung zu berücksichtigen.
Gegenseitig erbrachte Leistungen
Die Wiener Zeitung GmbH und ihre Tochtergesellschaft standen in enger wechselseitiger Leistungsbeziehung. Geregelt waren die gegenseitig erbrachten Leistungen in einer zwischen den Gesellschaften geschlossenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung, die der Geschäftsführer in Doppelvertretung abschloss, legte er dem Aufsichtsrat erst verspätet – anlässlich der Rechnungshofprüfung – zur Genehmigung vor. Es bestand das Risiko, dass über die Leistungsverrechnung die Ergebnisse der beiden Gesellschaften verzerrt wurden.
Verschmelzung mit Tochtergesellschaft prüfen
Mutter- und Tochtergesellschaft waren organisatorisch und personell eng miteinander verflochten. Der Rechnungshof erkannte im Bestand zweier Gesellschaften keinen Mehrwert für die Mediengruppe. Im Gegenteil führte diese Konstruktion nach seiner Ansicht zu weniger Transparenz und zusätzlichem Verwaltungsaufwand. Das Ministerium sollte daher die Verschmelzung der Wiener Zeitung GmbH und ihrer Tochtergesellschaft prüfen.
Potenzielle Querfinanzierung
Die GmbH verbesserte zwar seit der Neuausrichtung ihr Berichtswesen und stellte darin Teilbetriebsergebnisse einzelner Geschäftsfelder dar. Jedoch ging daraus nicht hervor, ob sich ihre Content-Dienstleistungen am Markt – wie gesetzlich vorgesehen – nur aus Marktumsätzen finanzierten. Es war nicht auszuschließen, dass die Mediengruppe ihre Markttätigkeiten teils durch Bundesbeiträge finanzierte.
Keine Strategie und selbstständige Zielgruppendefinition
Der Eigentümer beschloss keine Strategie für die Wiener Zeitung GmbH, obwohl sie schon seit 2017 neue Geschäftsfelder entwickelte, die außerhalb des gesetzlichen Auftrags lagen. Er stellte auch nach der Neuausrichtung keine strategischen Überlegungen an.
Die GmbH definierte die Zielgruppe für ihr neues Medium (WZ) selbst. Sie bezog sich dabei zunächst auf die Altersgruppen der 20- bis 29-Jährigen sowie der 55- bis 65-Jährigen. In Folge wich sie von der präsentierten Zielgruppe ab und schloss ältere Personen aus, ohne den Aufsichtsrat explizit damit zu befassen.
Somit hatte kein Organ die medienpolitische Verantwortung für die strategische Ausrichtung übernommen. Der Rechnungshof empfahl dem Ministerium, eine Eigentümerstrategie für die GmbH auszuarbeiten sowie sein Beteiligungsmanagement weiter aufzubauen.
Fokus auf Soziale Medien ohne erforderliches Know-how
Die Wiener Zeitung GmbH setzte bei der Produktentwicklung – der selbstdefinierten Zielgruppe entsprechend – einen Fokus auf Soziale Medien, verfügte aber nicht über das für Videoproduktion erforderliche Know-how. Entsprechende externe Leistungen kaufte sie in den Jahren 2023 und 2024 für insgesamt 2,24 Millionen Euro zu.
Durch die fortlaufende Beauftragung desselben externen Dienstleisters machte sich die GmbH stark abhängig. Obwohl sie diesen Umstand bereits kurz nach dem Markteintritt (Oktober 2023) erkannte, setzte sie zunächst keine Eingliederungsschritte und baute das erforderliche Fachwissen verspätet auf. Zudem hielt sie bei der Beauftragung eines externen Dienstleisters im Zeitraum März bis Juni 2024 vergaberechtliche Bestimmungen nicht ein.
Die Mediengruppe gab von Mitte 2023 bis Mitte 2025 rund 820.000 Euro für Werbung in Sozialen Medien aus. Davon gingen 87 Prozent (rund 720.000 Euro) an ausländische Unternehmen beziehungsweise Plattformen.
Mängel im Personalbereich
Die beiden Prokuristen der GmbH erzielten ein Gehalt nahe dem Niveau des damaligen Geschäftsführers. Dieses beinhaltete Prämien für Leistungen, die als ihre üblichen Aufgaben angesehen werden konnten. Der Geschäftsführer stellte die Zielerreichung stets ohne Begründung fest und gewährte Prämien für Ziele, die nicht erreicht waren.
Außerdem gelang es der GmbH nicht, eine funktionstüchtige Personalverrechnung aufzubauen. So führten Fehler in der Stammdatenerfassung dazu, dass ein externer Dienstleister um rund 280.000 Euro für die Aufarbeitung zu beauftragen war. Dafür fielen zur Zeit der Rechnungshofprüfung Nachzahlungen von rund 1,10 Millionen Euro an.
Presseinformation: Neuausrichtung der Wiener Zeitung GmbH (pdf)
- pdf Datei:
- 4,422.1 KB
- Umfang:
- 108 Seiten
Bericht: Neuausrichtung der Wiener Zeitung GmbH
Der Rechnungshof überprüfte von Mai 2025 bis Jänner 2026 die Neuausrichtung der Wiener Zeitung GmbH. Die Gebarungsüberprüfung umfasste die Wiener Zeitung GmbH und das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, das seit April 2025 für die Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH zuständig war. Ziel der Gebarungsüberprüfung war die Beurteilung der Organisation, der Finanzierung und der Wirtschaftlichkeit, der Aufsicht und der Steuerung, der Aufgabenerfüllung, der Personalverwaltung sowie der beihilfenrechtlichen Vorgaben. Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2020 bis 2024.