Kundmachung über den Anpassungsfaktor für 2026
Auf Basis der Mitteilungen der Bundesanstalt "Statistik Austria" und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) jährlich bis 5. Dezember den Faktor zu ermitteln und kundzumachen, mit dem die Bezüge öffentlicher Funktionäre jeweils per 1. Jänner des Folgejahres anzupassen sind. Dieser Faktor entspricht entweder der Inflationsrate vom Juli des Vorjahres bis zum Juni des aktuellen Jahres oder der für das Folgejahr festgelegten ASVG-Pensionserhöhung – je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Der Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des BezBegrBVG wurde für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 berechnet.
Der Rechnungshof veröffentlichte die gesetzlich vorgesehene Anpassung von 2,7 Prozent und die daraus resultierenden Gehaltstabellen.
Kundmachung vom 3. Dezember 2025 zum Anpassungsfaktor für 2026 (PDF)
Kundmachung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)
Aufgrund der am 30. Dezember 2023 mit BGBl. I Nr. 185/2023 kundgemachten Änderung des Bundesbezügegesetzes kamen für die Bezüge des Jahres 2024 erstmals drei unterschiedliche Ausgangsbeträge zur Anwendung. Daraus – und aus dem Entfall der Anpassung der Ausgangsbeträge bis zum 31. Dezember 2025 aufgrund BGBl. I Nr. 146/2024 – ergibt sich der angepasste Ausgangsbetrag 2026 I (Obergrenzen für Bezüge in Ländern und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 BezBegrBVG) in Höhe von 11.634,27 Euro, der Ausgangsbetrag 2026 II (Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 BBezG) in Höhe von 9.793,41 Euro sowie der Ausgangsbetrag 2026 III (Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 BBezG) in Höhe von 10.630,88 Euro.
Für das Jahr 2026 soll die Anpassung der Bezüge für die Funktionärinnen und Funktionäre im Bund erneut ausgesetzt werden. Der entsprechende Gesetzesantrag 562/A, XXVIII. GP wurde im Verfassungsausschuss des Nationalrates am 27. November 2025 einstimmig beschlossen. Es obliegt der jeweiligen Landesgesetzgebung, die Höhe der Anpassung der Bezüge für Funktionärinnen und Funktionäre im Landes- oder Gemeindebereich innerhalb der Obergrenzen ebenfalls auszusetzen. Für Funktionen gemäß § 10 BezBegrBVG gilt der angepasste Ausgangsbetrag 2026 I als Obergrenze, solange die Bezugsanpassung nicht verfassungsrechtlich ausgesetzt wird.