Rechenschaftsbericht der Österreichischen Volkspartei (ÖVP) 2022 veröffentlicht
Der Rechnungshof hat am heutigen Tag den Rechenschaftsbericht der Österreichischen Volkspartei (ÖVP) 2022 veröffentlicht.
Wahlkampfkosten: keine EU-Wahl, keine Nationalratswahl.
Spenden über das gesamte Jahr: 362.603,96 Euro
Zu folgenden Punkten erfolgen Mitteilungen an den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS):
- Unzulässige Spende im Zusammenhang mit Social-Media-Accounts
Im Zusammenhang mit Social-Media-Aktivitäten von Politikerinnen und Politikern können sich Abgrenzungsfragen ergeben, die mit potenziellen Interessenkonflikten verbunden sind. Diese bestehen unter anderem in der fehlenden Trennung der Sphären – also zwischen den Aktivitäten eines Regierungsamts einerseits und den persönlichen oder parteipolitischen Aktivitäten eines Regierungsmitglieds andererseits. Bei einer Vermischung von Ressourcen der öffentlichen Hand und einer politischen Partei könnten unzulässige Spenden nach dem Parteiengesetz vorliegen. Klare Regelungen dazu liegen in Österreich nicht vor.
Der Rechnungshof überprüfte 2022 Social-Media-Accounts von ausgewählten Regierungsmitgliedern, unter anderem auch von Bundeskanzler Karl Nehammer, MSc. Medieninhaber der Socia-Media-Accounts von Bundeskanzler Karl Nehammer, MSc, war 2022 die Partei. Bei seiner Überprüfung „Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern“ hat der Rechnungshof anhand der Gehaltsunterlagen erhoben, dass im ersten Halbjahr 2022 beim Bundeskanzleramt für die (Mit)Betreuung der Social-Media-Accounts des Bundeskanzlers Karl Nehammer, MSc, Personalkosten von rund 25.300 Euro angefallen waren. Bezogen auf das gesamte Jahr 2022 ergeben sich Personalkosten in der doppelten Höhe; das sind rund 50.600 Euro. Die Partei hat diese Kosten dem Bundeskanzleramt nicht vergütet. Sie sind daher bis zu diesem Betrag der Partei zugutegekommen.
Nach Ansicht des Rechnungshofes entstehen in diesem Zusammenhang der Partei in dreierlei Hinsicht ökonomische Vorteile, welche als Sachleistungen und somit als Spende iSd § 2 Z 5 PartG zu qualifizieren sind:
- Die Partei nutzte öffentliche Personalressourcen für ihr eigenes Medium.
- Weiters wurden Postings veröffentlicht, die die Regierungsarbeit des Bundeskanzlers nicht unmittelbar betreffen, sondern als Sujets der Partei zu qualifizieren sind. Der zentrale Werbeeffekt einzelner amtlicher Postings der Social-Media-Accounts war aus Sicht der Durchschnitts-User somit auf den Bundesparteiobmann der ÖVP, Karl Nehammer, MSc, und damit auf die Partei gerichtet, während der Informationscharakter „zugunsten“ der Regierungsarbeit des Bundeskanzlers in den Hintergrund getreten war. Diese Postings sind nach Ansicht des Rechnungshofes als Werbung für die Partei zu qualifizieren.
- Die Partei konnte durch den Einsatz öffentlicher Mittel (Werbeleistungen des Bundeskanzleramts) zusätzliche Follower generieren und daher von einem erhöhten Werbewert ihrer parteipolitischen Inhalte profitieren.
Nach Ansicht des Rechnungshofes liegt hier eine unzulässige Spende des Bundeskanzleramts an die Partei von rund 50.600 Euro vor; er erstattet daher eine entsprechende Mitteilung an den UPTS.
- Weitere Mitteilungen an den UPTS
- Der Rechnungshof ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Parteiengesetz vorliegt, weil Einnahmen und Ausgaben des Vereins „Österreichischer Seniorenbund“ und der entsprechenden Vereine auf Landesebene nicht im Rechenschaftsbericht 2022 ausgewiesen sind. Im Einklang mit einer von der Partei angefochtenen, nicht rechtskräftigen Entscheidung des UPTS sieht der Rechnungshof diese Vereine als „Gliederungen der Partei“. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins „Österreichischer Seniorenbund“ und der entsprechenden Vereine auf Landesebene sowie die Beteiligungsunternehmen „50plus GmbH“ und „WIRaktiv Reise und Veranstaltungs GmbH“ wären daher auch im Rechenschaftsbericht 2022 der Partei auszuweisen gewesen.
- Eine ähnliche Thematik wie beim „Seniorenbund“ liegt aus Sicht des Rechnungshofes auch bei der „Tiroler Jungbauernschaft/Landjugend“ vor. Auch hier wären die Einnahmen und Ausgaben der „Tiroler Jungbauernschaft/Landjugend“ als „Gliederung der Partei“ im Rechenschaftsbericht der Partei anzuführen gewesen. Die ÖVP bestreitet, dass es sich um eine „Gliederung der Partei“ handle. Der UPTS hält in seiner Entscheidung vom 15. April 2024 zum Rechenschaftsbericht 2020 fest, dass aus der von der Partei vorgenommenen Statutenänderung und der vollständigen Rückzahlung der aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhaltenen COVID-19-Förderungen der Schluss zu ziehen sei, dass die Einnahmen und Ausgaben der „Tiroler Jungbauernschaft/Landjugend“ im Rechenschaftsbericht der Partei auszuweisen gewesen wären. Die ÖVP führt im Kontrollverfahren an, dass sie gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe.
- Verspätete Spendenmeldung an den Rechnungshof durch die Partei.
Auffälligkeiten im Kontrollverfahren:
keine
Presseinformation: Rechenschaftsbericht der ÖVP 2022
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