Rechnungshof sieht Verbesserungspotenzial bei Aufsicht über Ärztekammern

Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) mit Sitz in Wien ist als Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärztinnen und Ärzte vorgesehen. In den Bundesländern ist der Ärztestand jeweils durch eine eigene Ärztekammer vertreten, die Landesärztekammern. Diese insgesamt zehn Ärztekammern sind Selbstverwaltungskörper. Es besteht Pflichtmitgliedschaft und finanzielle Beitragspflicht der Kammerangehörigen. Jede dieser Kammern hat auch eine eigene Aufsichtsbehörde: Die Gesundheitsministerin beziehungsweise der Gesundheitsminister ist für die Aufsicht über die ÖAK, und die jeweilige Landesregierung für die Aufsicht über die jeweilige Landesärztekammer zuständig. Ein Umstand, der mit Unklarheiten und teils unterschiedlichen Auffassungen zu Aufsichtszielen, Inhalten und Reichweite der (Rechts-)Aufsicht einherging – wie der Rechnungshof in seinem heute veröffentlichten Bericht „Aufsicht über Ärztekammern“ feststellt. Neben dem Gesundheitsministerium prüfte er auch bei der Stadt Wien, konkret die für die Ärztekammer für Wien (ÄK Wien) zuständige Magistratsabteilung 40 (MA 40). Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2018 bis 2023.
Aufsichtsregelungen im Ärztegesetz 1998
Die Aufsichtsaufgaben und -instrumente des Gesundheitsministeriums und der MA 40 beim eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammern waren ähnlich. Dabei gab es Aufgaben, die die Aufsichtsbehörde aufgrund von verpflichtenden Vorlagen durch die Ärztekammern durchzuführen hatte, und Befugnisse, deren Ausübung im Ermessen der Aufsichtsbehörde lag. Das Aufgaben-Spektrum des Gesundheitsministeriums war im Bereich der Aufsicht deutlich breiter als jenes der Landesregierungen.
Unklar war, weshalb das Gesundheitsministerium beim eigenen Wirkungsbereich teilweise mit mehr Befugnissen ausgestattet war als die MA 40. Dies betraf etwa das Teilnahmerecht an Vollversammlungen, das nur für das Gesundheitsministerium gesetzlich verankert war.
Zehn Aufsichtsbehörden für zehn Ärztekammern
Im Unterschied zu allen anderen Kammern der freien Berufe unterstehen nur die Ärztekammern unterschiedlichen Aufsichtsbehörden – jeweils auf Bundes- oder auf Landesebene. Die anderen Kammern der freien Berufe haben, unabhängig von ihrer regionalen Ausgestaltung, jeweils nur eine Aufsichtsbehörde.
Diese verfassungsrechtlich bedingte Ausgestaltung – zehn Aufsichtsbehörden für zehn Ärztekammern – könnte bei der Aufsicht etwa zu Synergieverlusten, Rechtsunsicherheiten und unterschiedlichen Spruchpraxen beitragen. Die Aufsicht über die Kammern der freien Berufe war teilweise unterschiedlich ausgestaltet. Allein der Aufsichtsbereich des Gesundheitsministeriums, der neben der Österreichischen Ärztekammer zum Beispiel auch die Österreichische Apothekerkammer umfasst, zeigte teilweise ein heterogenes Bild des Aufsichtsrechts.
Es wäre daher zu prüfen, ob und inwiefern Aufsichtsbestimmungen zu anderen Kammern der freien Berufe für die Ärztekammern zweckmäßig sein könnten. Gegebenenfalls wäre auf entsprechende Gesetzesänderungen hinzuwirken.
Unterschiedlicher Informationszugang mangels Teilnahmerecht an Vollversammlungen
Mangels ärztegesetzlicher Festlegung nahm die MA 40 an den Vollversammlungen der ÄK Wien nicht teil. Daher hatte sie – im Unterschied zum Gesundheitsministerium, das an den Vollversammlungen der ÖÄK teilnahm – nicht den gleichen Informationszugang zu den in der ÄK Wien gefassten Beschlüssen.
Ein weiteres Aufsichtsmittel war die Rechtmäßigkeitsprüfung und etwaige Aufhebung von Organbeschlüssen. Die Befugnis, im Einzelfall Beschlüsse von Organen der Ärztekammern anzufordern, nutzten das Gesundheitsministerium und die MA 40 unterschiedlich.
So forderte das Gesundheitsministerium zwischen 2018 und 2023 – abgesehen von den im Rahmen der Vollversammlungen erhaltenen Informationen und Unterlagen – keine Beschlüsse von anderen Organen der ÖÄK an. Die MA 40 forderte erst 2023 verstärkt Organbeschlüsse von der ÄK Wien an und hob zwei Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit auf. Diesen Beschlussanforderungen lagen etwa Aufsichtsbeschwerden zugrunde. Im Zeitraum 2018 bis 2022 war die Anzahl der von der MA 40 angeforderten Organbeschlüsse im Vergleich zu 2023 gering. Das Gesundheitsministerium und die MA 40 begründeten ihre Vorgangsweise unter anderem mit fehlenden Anlassfällen.
Nachvollziehbare Aufsichtskriterien definieren
In der praktischen Aufsichtstätigkeit zeigte sich, dass die Ausübung der Aufsicht eine Reihe von Fragen aufwarf beziehungsweise die ärztegesetzlichen Bestimmungen von Gesundheitsministerium und MA 40 teilweise unterschiedlich ausgelegt wurden. Eine konkrete Aufsichtsstrategie oder ein (jährlicher) Aufsichtsplan für ihre Aufsichtstätigkeit konnte dem Rechnungshof nicht vorgelegt werden.
Im Interesse einer abgestimmten Vorgangsweise empfiehlt er daher, unter Einbindung der anderen Länder ein gemeinsames Verständnis über Aufsichtsziele sowie Inhalte, Befugnisse und Reichweite der Aufsichtstätigkeit über die Ärztekammern zu erarbeiten. Weiters sollten, unter Beachtung der (verfassungs-)rechtlichen Grenzen, eine Aufsichtsstrategie beziehungsweise Aufsichtskonzepte für die ÖÄK und die Landesärztekammern entwickelt werden – dies um die Aufsichtsaufgaben und -instrumente optimal wahrnehmen und nutzen zu können sowie Aufsichtslücken zu vermeiden.
Dabei wären auch unter Berücksichtigung der relevanten Risiken nachvollziehbare Aufsichtskriterien zu definieren. So etwa Art und Höhe der Finanzierung, langjährige Verpflichtungen sowie potenzielle Interessenkonflikte.
Unterschiedliche Vorgangsweisen bei Immobilienankäufen
Die ÄK Wien erwarb zwischen 2018 und 2022 vier Immobilien in Wien um 390,73 Millionen Euro, (Immobilienkäufe waren unter anderem auch Thema des im November 2024 veröffentlichten Berichts des Rechnungshofes „Ärztekammer für Wien – Kammerverwaltung und Wohlfahrtsfonds“). Darunter auch eine Immobilie um 327,50 Millionen Euro beziehungsweise 343,69 Millionen Euro inklusive Nebenkosten. Die MA 40 befasste sich aufsichtsbehördlich nicht damit.
Wohingegen sie ab Dezember 2023 aufsichtsbehördliche Schritte zu einem Immobilienkauf der ÄK Wien um 80 Millionen Euro im Jahr 2023 setzte. So holte die MA 40 zur Zeit der Rechnungshofprüfung etwa ein Amtssachverständigengutachten ein.
Der Rechnungshof erachtet eine klare Vorgangsweise zum (möglichen) Umgang mit wirtschaftlichen und finanziellen Belangen der Ärztekammern im Rahmen der Aufsichtstätigkeit unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen für zweckmäßig.
Presseinformation: Aufsicht über Ärztekammern
- pdf Datei:
- 2,400.2 KB
- Umfang:
- 72 Seiten
Bericht: Aufsicht über Ärztekammern
Der Rechnungshof überprüfte von Jänner bis Mai 2024 die Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammer für Wien. Prüfungsziel war die Analyse
• der (verfassungs-)rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufsicht über Ärztekammern,
• der Aufsichtsaufgaben und der Aufsichtstätigkeiten des Gesundheitsministeriums und der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 sowie
• der Organisation der Aufsicht über Ärztekammern im Gesundheitsministerium und in der Magistratsabteilung 40.
Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2018 bis 2023. Bei Bedarf ging der Rechnungshof auch auf frühere bzw. spätere Entwicklungen ein.