Wer soll Geld aus unzulässigen Parteispenden erhalten?

05. Februar 2025 – 5.067,89 Euro werden an Obdachloseneinrichtungen in Österreich weitergeleitet

Bürgerinnen und Bürger können Vorschläge machen, welche Obdachloseneinrichtungen Geld aus unzulässigen Parteispenden erhalten sollen. Bis zum 03. März 2025 werden Vorschläge per E-Mail unter buergerbeteiligung@rechnungshof.gv.at, per Direktmessage via Instagram, via Facebook oder per Post (Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien, Kennwort Bürgerbeteiligung) entgegengenommen.

Der Hintergrund für diese Initiative: Das Parteiengesetz 2012 sieht vor, dass Parteien unzulässige Spenden nach § 6 Abs. 1a und 5 PartG spätestens vier Monate nach Erhalt dem Spender rückzuerstatten haben. Wenn das nicht möglich ist, sind diese Spenden ebenso wie unzulässige Spenden nach § 6 Abs. 6 PartG unverzüglich an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat diese unzulässigen Spenden zu verwahren und im Folgejahr an Einrichtungen, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, weiterzuleiten.

Im Jahr 2024 erhielt der Rechnungshof insgesamt 5.067,89 Euro an unzulässigen Spenden zur Weiterleitung an karitative Einrichtungen; diese Gesamtsumme setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen:

  • Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) hielt in seiner Entscheidung vom 15. April 2024, GZ 2023-0890.280/UPTS/Grüne, fest, dass die politische Partei „Die Grünen“ in Bezug auf die ohne Zahlung von Zinsen erfolgte Rückzahlung einer offenen Verbindlichkeit an den Grünen Parlamentsklub im Jahr 2021 eine unzulässige Spende gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 PartG angenommen hat. Im Jahr 2022 zahlte die Partei „Die Grünen“ die offene Verbindlichkeit – wiederum ohne Zinsen – an den Grünen Parlamentsklub zurück. Die nichtbezahlten Zinsen in Höhe von 4.643,89 Euro leiteten die Grünen im Jahr 2024 an den Rechnungshof weiter.
  • Die SPÖ meldete dem Rechnungshof mit der Spendenmeldung für das erste Quartal 2024 eine Spende der „Theater in der Josefstadt“ Betriebsgesellschaft m.b.H., an der die Stadt Wien mit 0,2 Prozent beteiligt ist. Da Parteien gemäß § 6 Abs. 6 Z 5 PartG keine Spenden von Unternehmen und Einrichtungen annehmen dürfen, an denen die öffentliche Hand direkt beteiligt ist, überwies die SPÖ 224,00 Euro an den Rechnungshof.
  • Weiters meldete die ÖVP dem Rechnungshof für das dritte Quartal 2024 eine Spende der „Sparkasse Mühlviertel-West Bank Aktiengesellschaft“; die Spenderin weist zu 60 Prozent direkte Beteiligungen durch die öffentliche Hand auf. Da Parteien gemäß § 6 Abs. 6 Z 5 PartG keine Spenden von Unternehmen annehmen dürfen, an denen die öffentliche Hand direkt beteiligt ist, leitete die ÖVP die unzulässige Spende von 200,00 Euro an den Rechnungshof weiter.

So läuft die Weitergabe ab

Das Parteiengesetz sieht keine genaueren Richtlinien zur Vorgangsweise vor, wie die Weiterleitung von unzulässigen Spenden erfolgen soll. Rechnungshof-Präsidentin Margit Kraker hat daher entschieden, folgenden Weg zu wählen: Die Bürgerinnen und Bürger werden eingeladen, Vorschläge zu machen, welche Obdachloseneinrichtungen bedacht werden sollen. Aus diesen Vorschlägen wird eine Liste erstellt. Aus dieser Liste wird per Los ermittelt, welche Organisationen eine Spende erhalten. Die Präsidentin legt Wert darauf, dass es sich um überparteiliche und allgemein anerkannte Organisationen, die in Österreich wirken, handelt. Das Ergebnis wird in den nächsten Wochen veröffentlicht.

Übersicht: Weitergegebene unzulässige Parteispenden in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2024