Rechnungshof prüfte COVID-19-Maßnahmen im Bereich Kunst und Kultur

26.08.2022 – Prüfkonzept für nachgelagerte Kontrolle wäre zu erstellen

Es ist unklar, wie viele Kunstschaffende sowie Kulturvermittlerinnen und -vermittler durch die COVID-19-Hilfsmaßnahmen erreicht wurden. Denn: Die Datenlage im Bereich Kunst und Kultur ist unzureichend. Aus den Daten, die den für die Abwicklung zuständigen Stellen vorlagen, konnten keine Schlüsse über den erreichten Personenkreis gezogen werden. Auch bei der nachgelagerten Kontrolle der bezogenen Förderungen gibt es Verbesserungsbedarf. Das zeigt der Rechnungshof in seinem heute veröffentlichten Bericht „COVID-19-Maßnahmen für Kunstschaffende sowie Kulturvermittlerinnen und -vermittler“ auf. Geprüft wurde im Wesentlichen der Zeitraum von März 2020 bis März 2021. In diesem Zeitraum leistete der Bund rund 200 Millionen Euro an Beihilfen und Förderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise im Bereich Kunst und Kultur.

Für die Abwicklung der im Prüfzeitraum bewilligten rund 114.300 Anträge Kunstschaffender sowie Kulturvermittlerinnen und -vermittler waren drei Stellen zuständig:
• Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF), der Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gewährte.
• Beihilfen aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler vergab die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
• Förderungen aus dem Härtefallfonds wickelte die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ab.

Die gewährten Mittel stammten im Wesentlichen aus dem mit 28 Milliarden Euro dotierten COVID-19-Krisenbewältigungsfonds des Bundes.

Unterschiedliche Anrechnungsmodalitäten bei Fondswechsel

Grundsätzlich war ab März 2020 ein Wechsel vom COVID-19-Fonds zum Härtefallfonds und ab Juli 2020 von diesen beiden Fonds ein Wechsel zum Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung möglich. Es bestanden bei diesen zulässigen Wechseln jedoch unterschiedliche Regeln darüber, ob die bereits erhaltenen Beihilfen und Förderungen angerechnet werden: So waren die Mittel aus dem COVID-19-Fonds beim Wechsel in den Härtefallfonds anzurechnen, beim Wechsel in den Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung hingegen nicht. Zudem war eine Mehrfachförderung bei einem Wechsel vom Härtefallfonds zum Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung auch dann möglich, wenn ein Antrag beim Härtefallfonds zwar bereits gestellt, dieser jedoch noch nicht zugesagt oder die Förderung noch nicht bezogen wurde.

Es kann keine Aussage dazu getroffen werden, wie viele Kunstschaffende sowie Kulturvermittlerinnen und -vermittler durch die drei überprüften Fonds erreicht wurden und was die Gründe für einen Wechsel waren. Die entsprechenden Daten dazu fehlten.

Prüfkonzept für nachgelagerte Kontrolle fehlte

Der nachgelagerten Kontrolle kommt eine besondere Rolle zu, weil eine Person bei mehreren Institutionen einen Förderantrag stellen beziehungsweise unter besonderen Umständen auch mehrmals zu Recht oder zu Unrecht eine Förderung beziehen konnte. Der Rechnungshof hält kritisch fest, dass beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) kein Prüfkonzept zur nachgelagerten Kontrolle vorlag und die Vorgaben in den Richtlinien und Abwicklungsvereinbarungen diesbezüglich nicht ausreichend klar waren.

Daher die Empfehlung: Vom BMKÖS wäre unter Einbezug und im Zusammenspiel aller beteiligten Institutionen ein klar definiertes Konzept für die nachgelagerte Kontrolle beim KSVF und bei der SVS zu erstellen, um unzulässige Mehrfachförderungen beziehungsweise zu Unrecht bezogene Beihilfen oder Förderungen aufzudecken.

Härtefallfonds: Durchschnittliche Förderhöhe nicht ermittelbar

Die Auszahlungen aus dem Härtefallfonds, dem der Rechnungshof im Übrigen einen eigenen, bereits im August 2021 veröffentlichten Bericht gewidmet hat, betrafen zu sechs Prozent den Bereich, den der Härtefallfonds als Kunst und Kultur definierte. Darin einbezogen waren auch die Kreativwirtschaft und das Kunsthandwerk.

In welchem Ausmaß Personen, die im engeren Sinne Kunst und Kultur schaffen oder vermitteln, durch die Richtlinie des Härtefallfonds erreicht wurden, ist unklar. Aus den Daten der Förderabwicklung durch die WKO konnte kein Schluss gezogen werden, inwiefern Personen aus diesem Sektor beim Härtefallfonds Anträge stellten und wie über diese Anträge entschieden wurde. Auch war es nicht möglich, die durchschnittliche Höhe jener Förderungen aus dem Härtefallfonds zu ermitteln, die an Kunstschaffende und Kulturvermittlerinnen oder -vermittler ausbezahlt wurde.

Der Rechnungshof empfiehlt: Das BMKÖS sollte seine Überlegungen zur Verbesserung der statistischen Datenlage für den Bereich Kunst und Kultur unter Kosten-Nutzen-Aspekten weiter vorantreiben.


Presseinformation: COVID-19-Maßnahmen für Kunstschaffende sowie Kulturvermittlerinnen und -vermittler


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92 Seiten

Bericht: COVID-19-Maßnahmen für Kunstschaffende sowie Kulturvermittlerinnen und -vermittler

Der Rechnungshof überprüfte von August 2020 bis Mai 2021 jene Beihilfen und Förderungen, die der Bund für Kunstschaffende sowie Kulturvermittlerinnen und -vermittler aufgrund der COVID-19-Krise zur Verfügung stellte. Prüfungsziel war es, die Datenlage des Adressatenkreises vor der Pandemie zu beurteilen, weiters die Erreichung des Adressatenkreises im Zuge der Pandemie, die Art und das Ausmaß der Bereitstellung der finanziellen Mittel, die Abwicklung der Beihilfen und Förderungen sowie den Zugang zu den und die Transparenz der Beihilfen und Förderungen aus Sicht der Empfängerinnen und Empfänger. Der überprüfte Zeitraum erstreckte sich im Wesentlichen von März 2020 bis März 2021.

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