Finanzzielsteuerung im Gesundheitswesen, Disziplinarwesen der Bundesbediensteten

Der Rechnungshof Österreich veröffentlichte heute, 6. Dezember 2019, zwei Berichte.

pdf Datei: 
1,333.7 KB
Umfang: 
50 Seiten

System der Finanzzielsteuerung im Gesundheitswesen

Der RH überprüfte von April bis Oktober 2018 das System der Finanzzielsteuerung im Gesundheitswesen, das mit der Gesundheitsreform 2013 eingerichtet wurde. Die Überprüfung erfolgte im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, bei der Gesundheit Österreich GmbH und in allen Ländern. Im Mittelpunkt standen die Fragen, ob die Finanzzielsteuerung in der Zielsteuerungsperiode
2012–2016 nachvollziehbar zu einer Dämpfung der Gesundheitsausgaben der Länder beitrug und inwieweit das begleitende Monitoring hinsichtlich dieser Ausgaben Transparenz und Vergleichbarkeit schuf.

System der Finanzzielsteuerung im Gesundheitswesen Herunterladen

Zentrale Empfehlungen

  1. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, alle Länder und die Stadt Wien sollten in ihrer Rolle als Zielsteuerungspartner gemeinsam mit der Sozialversicherung künftig auf der Grundlage aktueller Daten ambitionierte Ausgabenobergrenzen festlegen. (TZ 5)
  2. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, alle Länder und die Stadt Wien sollten künftig auch Investitionszuschüsse öffentlicher Finanzgeber an Fondskrankenanstalten in den Monitoringberichten ausweisen. (TZ 15)
  3. Alle Länder und die Stadt Wien sollten künftig eine nachvollziehbare und transparente Bewertung und Verteilung der von den einzelnen Ländern zur Erreichung der Finanzziele zu leistenden Beiträge vornehmen. (TZ 7)
  4. Alle Länder und die Stadt Wien sollten operative Ziele und Maßnahmen im Gesundheitswesen künftig mit einer Einschätzung der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen hinterlegen, um sie in der Folge priorisieren und die Erreichung der Finanzziele beurteilen zu können. (TZ 8, TZ 9)
  5. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sollten gemeinsam einen konkreten Entwurf zur Umsetzung der im Regierungsprogramm 2017–2022 vorgesehenen Kompetenzentflechtung im Gesundheitswesen erarbeiten und in Verhandlungen mit den Ländern insbesondere die Rolle des Bundes in der Krankenanstaltenplanung stärken. (TZ 3)

Disziplinarwesen der Bundesbediensteten

pdf Datei: 
2,679.3 KB

Disziplinarwesen der Bundesbediensteten

Der RH überprüfte im zweiten Halbjahr 2018 das Disziplinarrecht für Bundesbeamtinnen und –beamte im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Bundesministerium für Finanzen, im Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport. Im Fokus stand die Wirksamkeit des Disziplinarrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung der Vorgesetzten und der Dienstbehörden im Umgang mit Verletzungen von Dienstpflichten. Angesichts der wachsenden Anzahl von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst überprüfte der RH auch diesen Bereich. Der überprüfte Zeitraum umfasste die Jahre 2014 bis 2018.

Disziplinarwesen der Bundesbediensteten Herunterladen


Zentrale Empfehlungen

  1. Das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sollte eine Regierungsvorlage erarbeiten, die – im Sinne einer Professionalisierung, Qualitätssteigerung, gleichmäßigen Auslastung, einheitlichen Rechtsprechung und Kostentransparenz – die Konzentration des Disziplinarverfahrens bei einer für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständigen zentralen Disziplinarkommission vorsieht. Dabei wäre auch ein entsprechendes Berichtswesen vorzusehen und die Möglichkeit einer Mitgliedschaft von Vertragsbediensteten in dieser Disziplinarkommission nachvollziehbar zu evaluieren und gegebenenfalls zu ermöglichen - Bereits UMGESETZT* (TZ 9)
  2. Es sollte weiters eine Regierungsvorlage erarbeiten, die eine Verpflichtung der bzw. des Vorgesetzten zur Meldung der erteilten Belehrungen und Ermahnung unter Nennung der betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen Beamten an die Dienstbehörde vorsieht (TZ 6) und mit der die Ermahnung als Maßnahme zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen im Bagatellbereich im Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach dem Vorbild des Beamten–Dienstrechtsgesetzes 1979 (nachweisliche Mitteilung, Vernichtung der Aufzeichnungen nach drei Jahren) verankert wird. Diese hätte auch eine Verpflichtung des Vorgesetzten zur Meldung der von ihm erteilten Ermahnungen unter Nennung der bzw. des betroffenen Vertragsbediensteten an die Personalstelle zu enthalten. (TZ 16)
  3. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sollten die Dauer der Disziplinarverfahren und der Unterbrechungen beobachten und dokumentieren und Indikatoren zur Qualität der Verfahren im Rahmen des internen Berichtswesens nutzen. (TZ 13)
  4. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sollten die Übermittlung von Belehrungen und Ermahnungen von Beamtinnen und Beamten sowie von Vertragsbediensteten an die Dienstbehörden bzw. Personalstellen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sicherstellen. (TZ 6, TZ 16)

* Die zentrale Empfehlung an das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport wurde im Rahmen der 2. Dienstrechts–Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, umgesetzt.