Rechnungshof legt Vorschlag für ein wirksameres Parteiengesetz vor

22.10.2021 – Margit Kraker: „Impuls für mehr Transparenz und Kontrolle“

Der Rechnungshof hat heute seinen Entwurf für ein wirksameres Parteiengesetz veröffentlicht.

„Wir wollen damit eine fundierte Diskussion ermöglichen. Unser Vorschlag basiert auf den Erfahrungen, die der Rechnungshof in seiner täglichen Praxis bei der Kontrolle der Rechenschaftsberichte macht“, sagt Rechnungshof-Präsidentin Margit Kraker.

Es sei ungewöhnlich, dass der Rechnungshof selbst einen Entwurf für ein Gesetz vorlege. Aber: „Dieser Entwurf wurde unabhängig von parteipolitischen Gesichtspunkten nach rein sachlichen, objektiven Kriterien ausgearbeitet. Ich hoffe, dass der Rechnungshof einen Beitrag zu mehr Transparenz und Kontrolle leisten kann. Es mag auch bessere Lösungen geben. Aber diesen Vorschlag halten wir für den richtigen Impuls zur Stärkung der Demokratie.“ 


Entwurf zum Parteiengesetz

Parteiengesetz 2012 – Entwurf zur Novelle 2021 (HTML)

Parteien-Förderungsgesetz 2012 – Entwurf zur Novelle 2021 (HTML)

Presseinformation: Entwurf zum Parteiengesetz

Podcast Trust: Staffel 2 | Episode 3 - Entwurf zum Parteiengesetz


Der Vorschlag des Rechnungshofes für eine Novellierung des Parteiengesetzes und des Parteienförderungsgesetzes umfasst unter anderem folgende besonders wichtige Punkte:

o Echte Prüfungsrechte des Rechnungshofes bei den Parteien. Im Verfahren zur Kontrolle der Rechenschaftsberichte kommt es zu einer Überprüfung des Rechnungshofes bei den Parteien, wenn der Rechnungshof Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben hat und die Parteien diese zuvor mit ihren Stellungnahmen nicht ausräumen konnten. Der Bericht zu dieser Überprüfung wird mit dem Rechenschaftsbericht öffentlich gemacht. Über eine solche Überprüfung entscheidet der Rechnungshof alleine. „Verlangensprüfungen“ sind nicht vorgesehen.

o Bericht über die Wahlwerbungsausgaben schon nach sechs Monaten. Nach einer EU-Wahl oder Nationalratswahl muss dem Rechnungshof sechs Monate nach der Wahl ein vorgezogener Bericht über die Wahlwerbungsausgaben (verpflichtende Aufstellung und Aufschlüsselung der Finanzierung der Wahlkampfkosten) übermittelt werden. Dies soll eine raschere Kontrolle der Wahlkampfkosten ermöglichen. Für diesen vorgezogenen Teil des Rechenschaftsberichts gelten die unmittelbaren Prüfrechte des Rechnungshofes ebenso. Wird ein solcher Bericht lückenhaft, verspätet oder gar nicht vorgelegt, sieht der Entwurf Sanktionen bis zu 100.000 Euro vor.

o Weiterreichende Regelung bei den Angaben zu Inseraten. Bisher mussten im Rechenschaftsbericht Einnahmen aus Inseraten ausgewiesen werden, aber nur dann, wenn es sich um Medien handelte, bei denen die Partei Medieninhaber war. Der Entwurf sieht nun vor, dass solche Einnahmen auch im Rechenschaftsbericht öffentlich gemacht werden, wenn der Medieninhaber beispielsweise auch eine nahestehende Organisation, ein Beteiligungsunternehmen oder ein Personenkomitee ist.

o „Nahestehende Organisationen“ sorgen immer wieder für Diskussionen. Spenden an nahestehende Organisationen müssen im Rechenschaftsbericht der Partei ausgewiesen werden. Der Vorschlag des Rechnungshofes enthält eine veränderte Definition des Begriffs „nahestehende Organisation“. Nicht mehr die Statuten, die sich die Organisation ja jederzeit selbst geben kann, sind entscheidend. Vielmehr wird an die „faktische Ausprägung der Unterstützung und der parteipolitischen Zusammenarbeit“ angeknüpft.

o Im Parteienförderungsgesetz schlägt der Rechnungshof eine genauere Beschreibung des Förderungszwecks vor. Die Mittel dürfen ausschließlich für Personalausgaben und Sachausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs, der politischen Arbeit und der Beteiligung an EU-Wahlen und Nationalratswahlen verwendet werden. Neu ist ein eigener „Rechnungskreis“ für die Mittel der Parteienförderung, um die widmungsgemäße Verwendung der Förderung prüfen zu können. Bei Verstößen werden Mitteilungen an den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat erstattet.

o Die Parteien sollen verpflichtet werden, im Rechenschaftsbericht eine sogenannte Vermögensbilanz zu legen. Das ist eine aufgeschlüsselte Darstellung der Vermögenswerte und der Schulden. Diese Bilanz wird als Teil des Rechenschaftsberichts veröffentlicht.

o Geldbußen, die der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat verhängt, dürfen künftig nicht mehr aus Mitteln der Parteienförderung bezahlt werden.

Der Rechnungshof hat sich bewusst auf die mit seiner Kontrolle zusammenhängenden Probleme konzentriert. In erster Linie politische Fragestellungen wie etwa Obergrenzen für Spenden oder die Höhe der Parteienförderung wurden nicht behandelt.