Mitwirkung bei der Begründung von Finanzschulden

Die Präsidentin des Rechnungshofes Österreich gewährleistet die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsgemäße Eintragung in das Hauptbuch der Finanzschuld, indem sie die Urkunden über Finanzschulden des Bundes gegenzeichnet. 

Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen (§ 78 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz). Von Finanzschulden zu unterscheiden sind Verwaltungsschulden. Sie sind Ergebnis der Tätigkeit des Bundes als Verbraucher oder Arbeitgeber etc. Sie werden nicht eingegangen, um dem Bund "Verfügungsmacht über Geld" zu verschaffen. Weiters sind von Finanzschulden die sogenannten "Kassenstärker" zu unterscheiden, die als Liquiditätshilfe aufgenommen werden und innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so werden sie automatisch zu Finanzschulden.

Alle Urkunden über Finanzschulden sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, gemäß Art. 121 Z. 3 B-VG von der Präsidentin des Rechnungshofes Österreich gegenzuzeichnen, die damit die Gesetzmäßigkeit (nicht die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit) der Schuldaufnahme und die ordnungsgemäße Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld bestätigt (§ 10 Rechnungshofgesetz 1948). Für Schuldaufnahmen der Länder und Gemeinden besteht keine Gegenzeichnungspflicht durch die Rechnungshofpräsidentin.